Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen
registriert bei der Industrie- und Handelskammer Brabant am 01.11.2012
ARTIKEL 1
Absatz 1: Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Angebote und Offerten von Venttri, für alle mit Venttri geschlossenen Verträge und alle Venttri erteilten Aufträge, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes von den Parteien in schriftlicher Form vereinbart wurde.
Absatz 2: Im Namen von Venttri dürfen alle Personen Verträge schließen, die als Bevollmächtigte bei der Industrie- und Handelskammer in Brabant registriert sind und alle befugten Personen, die schriftlich erklärt haben, dass sie bevollmächtigt sind. Die Vollmacht gilt in den jeweiligen Fällen nur für die darin anzugebenden Offerten, Angebote und Vereinbarungen.
Absatz 3: Abweichungen von diesen Bedingungen und Weisungen durch Vertreter, Handelsvertreter und andere Zwischenpersonen und/oder Wiederverkäufer sind nur verbindlich, wenn sie von der Geschäftsführung schriftlich bestätigt werden. Eventuelle Ankaufsbedingungen von Käufern sind für Venttri nicht verbindlich, sofern die Geschäftsführung nichts anderes in schriftlicher Form erklärt hat.
Absatz 4: Ist der Käufer einmal von diesen Bedingungen von Venttri in Kenntnis gesetzt worden, gelten später getroffene Vereinbarungen zwischen Venttri und dem Käufer so, als seien sie im Rahmen dieser Bedingungen getroffen worden.
Absatz 5: Sollte Venttri bei einigen Vereinbarungen von diesen mit dem Verkäufer vereinbarten Bedingungen abweichen, kann sich der Käufer bei späteren Vereinbarungen nicht darauf berufen. Abweichungen von diesen Bedingungen müssen jedes Mal ausdrücklich vereinbart werden.
ARTIKEL 2
Absatz 1: Alle von Venttri in Form von Preislisten, Druckerzeugnissen, Broschüren oder in anderer Form erstellten Offerten und Angebote, z.B. mündliche Angebote/Offerten und andere Erklärungen von Vertretern oder Arbeitnehmern von Venttri, sind freibleibend, sofern nicht in schriftlicher Form ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie sind 30 Tage lang gültig, sofern nichts anderes angegeben ist. Maße und Farben werden so präzise wie möglich angegeben, jedoch sind diese Angaben nicht verbindlich. Geringe Abweichungen bei Farben und/oder Maßen sind zulässig. Venttri haftet nicht für das Format oder technische Fehler in der angelieferten Datei. Dateien werden nur in Bezug auf die technische Durchführbarkeit kontrolliert.
Absatz 2: Eine Vereinbarung zwischen Venttri und dem Käufer kommt erst zustande, wenn und nachdem eine Bestellung schriftlich von einem entsprechend autorisierten Mitarbeiter von Venttri bestätigt wurde oder wenn Venttri eine Bestellung ganz oder teilweise durchgeführt hat. Alle Preisangebote verstehen sich für Export ohne MwSt.
Absatz 3: Wenn der Käufer Venttri nicht innerhalb von 8 Tagen nach Datum der Auftragsbestätigung schriftlich mitteilt, dass die Auftragsbestätigung von seiner Bestellung oder seinem Auftrag abweicht, wird davon ausgegangen, dass er mit ihrem Inhalt einverstanden ist und ist der Käufer an die Vereinbarung gebunden.
Absatz 4: Beim Zustandekommen der Vereinbarung ist Venttri berechtigt, nach eigenem Gutdünken eine ausreichende Sicherheit für die geldliche Erfüllung der zu schließenden Vereinbarung zu verlangen. Weigert sich der Käufer, die verlangte Sicherheit zu gewähren, hat Venttri das Recht, den Auftrag abzulehnen.
Absatz 5: Außerdem ist Venttri jederzeit berechtigt, vor der Lieferung oder vor dem Fortführen der Arbeiten eine Sicherheit für die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen vom Käufer zu verlangen, auch wenn bereits andere Zahlungsbedingungen vereinbart waren. Wird diese Sicherheit nicht gegeben, hat Venttri das Recht, die Vereinbarung ohne weiteres zu kündigen, ohne Schadensersatz leisten zu müssen.
ARTIKEL 3
Absatz 1: Alle Preisangaben basieren immer auf den zum Zeitpunkt des Auftrags geltenden Produktionspreisen.
Absatz 2: Sollte es nach Vertragsabschluss, aber vor der letztendlichen Lieferung zu Preiserhöhungen z.B. infolge einer Preiserhöhung bei Grundstoffen, Materialien, Hilfsmaterialien, Ersatzteilen, Versandkosten, Löhnen, Steuern, Einfuhrzöllen, Werkspreisen, Gebühren und/oder Verbrauchssteuern kommen oder Währungsschwankungen oder dergleichen vorliegen, behält sich Venttri das Recht vor, diese Preiserhöhungen an den Käufer weiterzugeben.
Absatz 3: Wenn die Preiserhöhung mehr als 10 % über dem vereinbarten Preis liegt, hat der Käufer jedoch das Recht, die Vereinbarung innerhalb von 5 Tagen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung per Einschreiben zu stornieren und/oder den erteilten Auftrag zurückzuziehen.
Absatz 4:Bei einer Stornierung oder Rücknahme des Auftrags ist der Kunde verpflichtet, die bereits von Venttri geleisteten Arbeiten gemäß dem vereinbarten Preis anteilmäßig zu bezahlen.
ARTIKEL 4
Absatz 1: Der Liefertermin wird immer so präzise wie möglich angegeben, darf jedoch niemals als endgültiger Termin betrachtet werden. Eine Überschreitung des Liefertermins um weniger als zwei Wochen gibt dem Käufer nur dann das Recht, Schadensersatz zu verlangen, den Auftrag zu stornieren oder die Annahme der Produkte bei Erhalt zu verweigern, wenn Vorsatz vorliegt. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung muss Venttri deshalb schriftlich in Verzug gesetzt und eine letzte Frist von zwei Wochen für die Lieferung eingeräumt werden.
Absatz 2: Wenn die Waren nach Verstreichen des Liefertermins nicht angenommen werden, werden sie zur freien Verfügung des Kunden auf dessen Kosten und Risiko gelagert. Alle in diesem Fall entstehenden Fahrt- und Lagerungskosten und alle sonstigen Kosten werden dem Käufer in Rechnung gestellt.
Absatz 3: Als Zeitpunkt der Lieferung gilt der Zeitpunkt, an dem die Produkte das Lager von Venttri, den Lagerplatz oder andere Lagerräume verlassen. Unmittelbar nach erfolgter Auslieferung trägt der Käufer das Risiko für alle direkten oder indirekten Schäden, die an den Produkten oder durch die Produkte für den Käufer oder für Dritte entstehen können.
Absatz 4: Der Liefertermin beginnt mit dem Tag, an dem der Verkäufer die Bestellung oder den Auftrag schriftlich bestätigt hat.
Absatz 5: Die Lieferung außerhalb die Niederlande erfolgt ab Werk, sofern nichts anderes in schriftlicher Form von Venttri bestimmt wurde. Bei Sendungen unterhalb eines Netto-Rechnungsbetrags von € 450,- ohne MwSt. ist Venttri berechtigt, dem Käufer die Kosten für Verpackung und Bearbeitung in Rechnung zu stellen.
Absatz 6: Geringe, im Handel als zulässig angesehene oder technisch nicht zu vermeidende Abweichungen in Bezug auf Qualität, Menge, Farbunterschiede, Maße, Verarbeitung etc. geben dem Kunden nicht das Recht, die Annahme einer Lieferung zu verweigern. Bezüglich der Menge gilt eine Toleranz von 10 % ober- und unterhalb des Lieferumfangs, die entsprechend in Rechnung gestellt oder vergütet wird.
Absatz 7: Der Versand erfolgt immer auf Risiko des Käufers, auch wenn die Transportbedingungen des Spediteurs etwas anderes besagen.
Absatz 8: Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gehen die Kosten für alle im Rahmen der Vereinbarung erforderlichen Auslagen zu Lasten des Käufers.
- Der Käufer muss genaue Angaben über Formate, Qualitäten und die zu druckenden Farben, Texte und Abbildungen machen. Vom Käufer gewünschte Änderungen an Druckfahnen und/oder Entwürfen, die auf seinen Wunsch hin hergestellt wurden, müssen dem Verkäufer – ebenso wie ihre Genehmigung – in schriftlicher Form mitgeteilt werden.
- Der Käufer trägt das Risiko von Missverständnissen bzgl. des Inhalts und der Durchführung der Vereinbarung, wenn er Spezifikationen, Farben, Texte, Abbildungen und/oder digitale Informationen oder andere Mitteilungen (siehe Punkt a.) unpräzise oder unvollständig weitergegeben hat.
- Für den Fall, dass der Käufer Venttri auf eine andere als im vorigen Absatz, zweiter Satzteil, genannte Weise über gewünschte Änderungen und/oder Genehmigungen für Druckfahnen oder Entwürfe informiert und Venttri den Erhalt dieser Informationen schriftlich bestätigt, gilt dies als schriftliche Bestätigung des Käufers, die für beide Parteien verbindlich ist, sofern der Käufer nicht innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Bestätigung in schriftlicher Form beim Verkäufer Beschwerde einlegt.
- Wenn der Käufer seinen in Absatz 7a. angegebenen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht nachkommt und bereits per Einschreiben in Verzug gesetzt wurde, muss er gemäß den Bestimmungen in Artikel 6:91 des BG sofort ein Bußgeld in Höhe von 40 % des vereinbarten Preises für die bestellten Produkte zahlen, während die Vereinbarung durch einfaches Verstreichen der Inverzugsetzungsfrist von Rechts wegen aufgelöst ist.
ARTIKEL 5
Absatz 1. Der Käufer muss die gelieferten Produkte bei der Übergabe und/oder Ablieferung oder so schnell wie möglich danach überprüfen (lassen). Beschwerden über sichtbare Mängel an den gelieferten Produkten oder durchgeführten Arbeiten müssen Venttri innerhalb von 24 Stunden nach deren Feststellung gemeldet werden. Der Käufer muss die Beschwerde innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Produkte oder durchgeführten Arbeiten per Einschreiben vorgetragen haben.
Absatz 2: Beschwerden über nicht-sichtbare Mängel an den gelieferten Produkten oder durchgeführten Arbeiten müssen Venttri direkt nach deren Feststellung, aber spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung per Einschreiben mitgeteilt werden und Venttri in jedem Fall so zur Kenntnis gebracht werden, dass Venttri in der Lage ist, die Korrektheit der betreffenden Beschwerden vor Ort zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
Absatz 3: Beschwerden werden nicht anerkannt, wenn erkennbar ist, dass Dritte etwas an den gelieferten Produkten verändert oder repariert haben – mit Ausnahme von Änderungen, die Venttri zuvor mitgeteilt wurden und Notfällen, bei denen sich der Käufer vorab unmöglich mit Venttri hat verständigen können, er Venttri aber sofort über den Notfall in Kenntnis gesetzt hat.
Absatz 4: Beschwerden über (Teil-)Rechnungen müssen spätestens nach fünf Werktagen nach Versanddatum per Einschreiben bei Venttri eingegangen sein.
Absatz 5: Nach Verstreichen der oben angegebenen Fristen wird davon ausgegangen, dass der Käufer mit den gelieferten Produkten/durchgeführten Arbeiten bzw. der Rechnung einverstanden ist. Anschließend werden Beschwerden/Klagen nicht mehr von Venttri anerkannt.
Absatz 6: Beschwerden entbinden den Käufer in keinem Fall von seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß Artikel 6.
Absatz 7: Der Abnehmer ist nicht berechtigt, Produkte, mit denen er nicht zufrieden ist, ohne schriftliche Zustimmung von Venttri an Venttri zurückzuschicken.
Absatz 8: Wenn der Käufer eine Bestellung ganz oder teilweise storniert, hat Venttri das Recht, dem Käufer Stornierungsgebühren von mindestens € 500 in Rechnung zu stellen, die gemäß dem nachfolgenden Zeitrahmen über den Nettokaufpreis berechnet werden:
- 30 % bis 31 Tage vor dem vereinbarten Lieferdatum;
b: 40 % bei 30 Tagen oder weniger vor dem vereinbarten Lieferdatum.
Absatz 9: Dem Gesuch nach Stornierung der gesamten oder teilweisen Bestellung nach (teilweiser) Durchführung der Bestellung oder bei speziell für den Käufer hergestellten Produkten kann nicht stattgegeben werden.
Absatz 10: Stornierungen müssen per Einschreiben erfolgen. Das Empfangsdatum des Einschreibens gilt als Datum der Stornierung.
ARTIKEL 6
Absatz 1: Sofern nichts anderes vereinbart wurde, muss die Bezahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen.Absatz 2: Eventuelle Einwände entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung.
Absatz 3: Wenn die Zahlungsfrist überschritten wird, ist der Abnehmer/Käufer ohne weitere Mahnung oder Inverzugsetzung zur Zahlung der gesetzlichen Handelszinsen gemäß Artikel 6:119a BG und der Inkassokosten verpflichtet.
Absatz 4: Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen 15 % der Verkaufssumme, mindestens aber € 250 für jeden fälligen Rechnungsbetrag. Alle Zahlungen, die durch den Käufer oder im Namen des Käufers erfolgen, dienen zuerst der Begleichung der geschuldeten Zinsen und Kosten und erst dann der Zahlung der Hauptsumme.
Absatz 5: Nur wenn die Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum auf einem der Konten von Venttri eingegangen ist, dürfen 2 % Skonto über den Netto-Warenmengenwert abgezogen werden, sofern nichts anderes in schriftlicher Form von Venttri bestimmt wurde.
Absatz 6: Wenn der Käufer mit der Bezahlung einer Teillieferung bzw. Lieferphase in Verzug bleibt, ist Venttri berechtigt, die übrigen noch durchzuführenden Bestellungen bzw. Phasen um die Zeitspanne zu verschieben, die der Käufer eine fällige (Teil-)Rechnung nicht bezahlt. Davon unberührt bleibt das Recht von Venttri, die Arbeiten an den Bestellungen nach Inverzugsetzung endgültig einzustellen und die Bezahlung der bereits von Venttri bis zu diesem Moment geleisteten Arbeiten zu verlangen. Gleichzeitig steht Venttri das Recht auf Schadensersatz zu.
Absatz 7: Abzugs- oder Schuldenvergleich ist dem Käufer in keinem Fall erlaubt.
Absatz 8: Die Zahlung muss zugunsten von Venttri im Büro von Venttri oder auf das von Venttri anzugebende Bank- oder Girokonto erfolgen.
ARTIKEL 7
Absatz 1: Bei Bestellungen, die auf telegrafische, telefonische oder digitale Art oder per Kurier erfolgen, geht der Empfang zu Lasten und auf Risiko des Käufers.
ARTIKEL 8
Absatz 1: Die Eigentumsrechte an den verkauften und gelieferten Produkten gehen erst nach vollständiger Zahlung der Venttri vom Käufer/Abnehmer geschuldeten Beträge auf den Käufer über. Zu diesen Beträgen gehören der Brutto-Rechnungsbetrag zzgl. Zinsen und außergerichtlichen Kosten (s. oben) und – wenn Venttri bei korrekter Erfüllung des Kaufvertrags die Zahlung einfordern muss – die gesetzlichen Handelszinsen, die beim Urteilsspruch zu zahlenden Kosten der Urteilsvollstreckung.
Absatz 2: Es ist dem Käufer nicht gestattet, die Produkte, solange sie noch Eigentum von Venttri sind, zu veräußern, zu verpfänden oder auf irgendeine andere Weise zu belasten oder darüber zu verfügen, sofern er nicht als Wiederverkäufer einen Betrieb besitzt, dessen Ziel der Verkauf von Produkten ist, die den von Venttri gelieferten Produkten entsprechen. In diesem Fall ist der Käufer zum Verkauf berechtigt.
Absatz 3: Wenn der Käufer irgendeiner vertraglichen Verpflichtung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt oder ein anderer Umstand gemäß Artikel 11 eintritt, ist Venttri auch ohne gerichtliche Intervention berechtigt, die gelieferten Produkte zurückzufordern und/oder zurückzunehmen. Wenn der Käufer die gelieferten Produkte nicht innerhalb von 2 Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch Venttri an Venttri zurückgibt, muss er eine Geldbuße von € 500 für jeden Tag zahlen, den er in Verzug bleibt.
Absatz 4: Sobald Venttri die gelieferten Produkte wieder zurückerhalten hat, ist die Vereinbarung gemäß den Bestimmungen in Artikel 11 beendet.
Absatz 5: Der Käufer ist verpflichtet, Venttri sofort in schriftlicher Form zu informieren, wenn Dritte Rechte auf die von Venttri gelieferten Produkte anmelden, solange diese (noch) nicht sein Eigentum sind. Sollte sich später herausstellen, dass sich der Käufer nicht an diese Verpflichtung gehalten hat, muss er eine Geldbuße in Höhe von 15 % des Venttri geschuldeten Betrages zahlen, aber mindestens € 500, unvermindert der Verpflichtung, trotzdem die vollständige Zahlung des vereinbarten Preises durchzuführen.
ARTIKEL 9
Absatz 1: Venttri übernimmt die Haftung für Schäden bis in Höhe der von der Versicherung gezahlten Summe, sofern die Haftung von der Versicherung übernommen wird. Venttri haftet nur für Schäden, die eine direkte Folge von Vorsatz oder Fahrlässigkeit seitens Venttri sind.
Absatz 2: In keinem Fall jedoch erstreckt sich die Haftung von Venttri auf indirekte Schäden und Folgeschäden.
Absatz 3: Sollte die Versicherung nicht leisten wollen, beschränkt sich die Haftung von Venttri auf den vereinbarten Rechnungsbetrag exkl. MwSt.
Absatz 4: Venttri haftet nicht für die Farb-, Form- und Materialwahl etc. des Käufers der gelieferten Produkte und Materialien und gibt keine Garantie dafür, dass die gelieferten Produkte und Materialien für den vom Käufer beabsichtigen Anwendungsbereich geeignet sind, sofern nicht der Käufer Venttri im Voraus ausdrücklich über seine Absichten informiert hat und von ihnen später nicht abgerückt ist.
Absatz 5: Der Käufer/Abnehmer mussVenttri vor allen Regressansprüchen schützen, wenn die Risiken, die mit den vereinbarten Lieferungen verbunden sind, von einer Versicherung gedeckt sind.
ARTIKEL 10
Absatz 1: Für den Fall, dass während der Vertragserfüllung Bedingungen eintreten, die als höhere Gewalt einzustufen sind, hat Venttri das Recht, die Vereinbarung ohne gerichtliche Intervention aufzuheben – sei es durch Verschieben des Liefertermins für die Zeitdauer der höheren Gewalt oder als deren Folge durch Nichtlieferung der Produkte und/oder durch Ersatz der Produkte durch gleichwertige Güter, wobei die Mehrkosten für diese Güter dem Käufer/Abnehmer in Rechnung gestellt werden. Sollten diese Mehrkosten mehr als 10 % des für die Produkte vereinbarten Preises betragen, hat der Käufer/Abnehmer das Recht, die Vereinbarung aufzulösen. Beim Eintreten höherer Gewalt ist Venttri in keinem Fall zur Zahlung irgendeines Schadensersatzes oder einer Geldbuße an den Käufer verpflichtet.
Absatz 2: Sollte die Bestellung nach über 60 Werktagen noch nicht geliefert sein, ist der Käufer ebenfalls berechtigt, die Vereinbarung zu beenden.
Absatz 3: Eine Auflösung/Beendigung der Vereinbarung entbindet den Käufer nicht von der Verpflichtung, die bereits erfolgten Lieferungen/Arbeiten anteilig zu bezahlen.
Absatz 4: Unter Bedingungen, die als höhere Gewalt einzustufen sind, gelten u.a. Krieg, Mobilmachung, Unruhen oder Aufruhr, Arbeitsniederlegung, Betriebsbesetzung, Feuer, die nicht (rechtzeitig) erfolgte Lieferung durch Zulieferer von Venttri, übermäßige Krankheitsausfälle von Personal oder Personalknappheit im Allgemeinen, Verkehrs- oder Transportprobleme, Nichtumsetzung, Betriebsstörungen jedweder Art, Änderungen bei den Einfuhrrechten und -steuern, Import- oder Exporthindernisse und Schließen der Grenzen sowie andere behördliche Maßnahmen oder Vorschriften sowie alle Umstände, auf die Venttri berechtigterweise keinen Einfluss ausüben kann, die aber dazu führen, dass die Bestellung nicht gemäß den gemachten Absprachen umgesetzt werden kann.
ARTIKEL 11
Absatz 1: Venttri behält sich das Recht vor, die Vereinbarung(en) mit dem Käufer sofort ohne gerichtliche Intervention zu beenden, wenn der Käufer:
- unter staatliche Kontrolle gerät, Konkurs anmeldet oder um einen Zahlungsvergleich ersucht;
- beschließt, sein Geschäft aufzugeben und/oder stillzulegen;
- die freie Verfügung über sein Vermögen verliert oder eine natürliche Person ist, die unter Kuratele gestellt wird oder stirbt.
Absatz 2: Sollte der Käufer irgendeiner (Zahlungs-)Verpflichtung im Rahmen dieses Vertrages nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nachkommen, kann Venttri den Vertrag beenden, wenn und nachdem der Käufer zuerst in Verzug gesetzt wurde und die letzte Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen hat verstreichen lassen.
Absatz 3: Bei einer derartigen Vertragsbeendigung sind alle Forderungen des Verkäufers sofort fällig und ist Venttri berechtigt, einen umfassenden Schadensersatz für entgangene Gewinne und/oder Zinsen zu verlangen.
Absatz 4: Der Posten ‚entgangene Gewinne’ beträgt mindestens 15 % des vereinbarten Preises, mindestens aber € 500, vorbehaltlich des Nachweises. Bei den ‚entgangenen Zinsen’ wird die Höhe gemäß des gesetzlichen Handelszinses berechnet.
ARTIKEL 12
Absatz 1: Der Käufer schützt den Verkäufer vor allen möglichen Folgen von Ansprüchen, die der Käufer des Käufers in Bezug auf die gekauften Produkte gegen den Käufer geltend machen könnte.
ARTIKEL 13
Absatz 1: Alle Vereinbarungen, für die diese Bedingungen als gültig erklärt wurden, unterliegen niederländischem Recht.
Absatz 2: Alle Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder mit ihr zusammenhängen, werden zur Beilegung ausschließlich dem zuständigen Richter im Gerichtsbezirk Breda vorgelegt, sofern sich Venttri nicht für einen anderen zuständigen Richter entscheidet.